AGB

I. Allgemeines

1.
Diese unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere geschäftlichen Beziehungen, Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen und unter Einschluss etwaiger Beratungsleistungen oder ähnlichem.

2.
Bedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

II. Angebote

1.
Unsere Angebote sind freibleibend.

2.
Vertragsabschlüsse, Aufträge, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Mündliche Absprachen haben ohne schriftliche Bestätigung keine Gültigkeit.

3.
Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichtsmaße und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, es sei denn, wir bezeichnen sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich.

III. Preise

1.
Unsere Preise verstehen sich ab Lager netto Kasse, zuzüglich MWSt. oder ab Werk zuzüglich Fracht und MWSt., sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2.
Bei Lieferung ab Werk werden die Preise nach den Bedingungen der am Liefertag gültigen Preisliste des jeweiligen Lieferwerkes ermittelt. Werden nach Vertragsabschluss Frachten, Abgaben wie Steuern, Zölle, Gebühren und ähnliches eingeführt oder erhöht, sind wir ebenfalls berechtigt, den Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.

3.
In unseren Geschäftsbeziehungen mit Nichtkaufleuten sind Preisänderungen nur dann zulässig, wenn es sich um Dauerschuld Verhältnis handelt und/oder dann, wenn die Lieferung oder Leistung 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden soll.

4.
Nehmen wir gelieferte Waren ohne eine entsprechende rechtliche Verpflichtungen zurück, können wir dem Besteller bis zu 15% des Rechnungswertes als angemessenen Kostenausgleich berechnen. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder Wertminderung überhaupt nicht entstanden sei, oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Pauschale.

IV. Zahlung und Verrechnung

1.
Unsere Lieferungen sind grundsätzlich binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug zu begleichen. Der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag muss uns am Fälligkeitstage zur Verfügung stehen.

2.
Sind Skonto Abzüge ausdrücklich vereinbart und auf unserer Rechnung vermerkt, so gelten diese nur dann als zulässig, wenn Zahlungen innerhalb von 7 Tagen zu 2 % Skonto nach Rechnungsdatum in bar oder Überweisung zu unserer entsprechenden Verfügung erfolgt und alle früheren fälligen Rechnungen entsprechend beglichen sind.

3.
Zum annehmen von Schecks sind wir nicht verpflichtet. Es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Einganges, abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

4.
Wir sind berechtigt vom Besteller, der Kaufmann ist, vom Fälligkeitstag ab und vom Besteller, der Nichtkaufmann ist, ab Zahlungsverzug des Bestellers Zinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich der jeweils gesetzlichen MWSt. zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5.
Unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgebrachter Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen sonst nicht eingehalten werden oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen, kaufmännischen Wissen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen durchzuführen und/oder uns genehme Sicherheiten zu fordern und/oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

6.
Zugesagte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber aus einem mit uns geschlossenen Vertrage im Verzug gerät.

7.
Wir sind berechtigt, mit unseren Forderungen gegen die des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrunde aufzurechnen, auch wenn gegenseitige Forderungen verschieden fällig sind.

8.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft, ist der Besteller jedoch Nichtkaufmann, steht ihm ein Zurückhaltungsrecht insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

V. Lieferfristen und -termine

1.
Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, wir haben schriftlich ausdrücklich einen verbindlichen Termin angegeben.

2.
Bei Verkäufen ab Werk sind Lieferfristen und -termine eingehalten, wenn die Ware innerhalb des genannten Zeitraumes das Werk verlässt. Sie gelten ferner als eingehalten mit der Meldung der Versandbereitschaft, wenn die Ware ohne unser Verschulden oder Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.

3.
Zugesagte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät.

4.
Unvorhersehbare, aussergewöhnliche Ereignisse, die wir trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – auch wenn sie beim Vor Lieferanten eintreten – berechtigen uns, auch innerhalb eines Verzuges die Lieferung um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Besteller kann für diesen Fall von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns auf dieses Begehren nicht, kann der Besteller zurücktreten.

5.
Ein dem Besteller oder uns zustehendes Rücktrittsrecht bezieht sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil eines jeden Vertrages. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Besteller ohne Interesse sind, ist dieser zum Rücktritt vom gesamten Vertrage berechtigt.

6.
Erwächst dem Besteller wegen einer auf unserem Verschulden beruhende Verzögerung ein Schaden, so ersetzten wir den nachweislich entstandenen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch 5% desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht voll vertragsgemäß geliefert werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit wir für den Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit haften.

7.
Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

VI. Eigentumsvorbehalt

1.
Alle Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftigen entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung, Zahlungen – auch Scheckzahlungen – die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und vom Abnehmer akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind, so dass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt mit allen in diesem Bedingungen festgelegten Sonderformen (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen) zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu unseren Gunsten bestehen bleibt.

2.
Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren z. Zt. der Verarbeitung oder Vermischung. Diese so entstehenden Miteigentums Rechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Er verwahrt diese unentgeltlich für uns. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

3.
Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffern 4-6 an uns übergeben. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grund und Boden oder in mit Gebäuden verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werkslieferung Verträge durch den Besteller.

4.
Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen von uns nicht gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe der in unseren Rechnungen genannten Werte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir gem. VI/2 Miteigentums Anteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentums Anteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung der Vorbehaltsware.

5.
Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von unserem Widerrufsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtmäßigen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Fall berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung an uns bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

6.
Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

7.
Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen und weiter zu veräussern, erlischt, wenn er seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt. Wir sind dann ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung berechtigt, das Betriebsgelände des Bestellers zu betreten und die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers uns gegenüber durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss wird ihm ausbezahlt.

8.
Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderungen gegen den Besteller um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

VII. Gütern, Maße und Gewichte

1.
Gütern und Maße des von uns gelieferten Materials bestimmen sich ausschließlich nach dem Handelsbrauch, es sei denn, die Anwendungen bestimmter Euronormen oder Stahl-, Eisen-, Werkstoffblätter wird ausdrücklich vereinbart. Soweit es handelsüblich ist, dass bei Nachgewicht berechneter Waren das auf dem Werk von Wiege Meistern festgestellte Gewicht maßgebend ist, gilt dieses.

2.
Etwa in der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bund Zahlen oder ähnliches sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Die Gewichte des von uns gelieferten Materials bestimmen sich im übrigen ausschließlich nach dem deutschen Werkstoffnormen, soweit nicht ausdrücklich die Anwendung ausländischer Werkstoffnormen vereinbart worden ist. Da, wo Material üblicherweise nach Handelsgewichten berechnet wird, gelten unter Ausschluss aller theoretischen und sonst in Normen oder Vereinbarungen festgelegten Gewichten ausschließlich die im Stahlhandel der Bundesrepublik gebräuchlichen Handelsgewichte.

3.
Für Lieferungen im Lagergeschäft gilt das auf unserer Waage ermittelte Gewichte. Soweit rechtlich zulässig, erfolgt die Abrechnung nach Metergewichten.

VIII: Abnahmen und Prüfbescheinigungen

1.
Material wird nur dann abgenommen und/oder besichtigt, wenn die entsprechenden Werkstoffnormen eine Abnahme oder Besichtigung vorsehen und wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bestellt der Besteller Material eines Gütegrades, für welchen zwingend Abnahmen vorgeschrieben sind, werden mangels anderer Vereinbarungen die Prüfungen an der Lieferung selbst durch das Herstellerwerk durchgeführt und liefern wir ein Werksabnahme Zeugnis.

2.
Die Abnahme und Besichtigungen erfolgen in allen Fällen auf dem Lieferwerk, sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft. Die persönlichen Kosten der Sachverständigen trägt der Besteller. Unterlässt der Besteller die Abnahme oder Besichtigung, verzögert er sie unbillig oder verzichtet er auf sie, sind wir berechtigt, das Material ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.

IX. Versand und Gefahrenübergang, Teillieferungen, fortlaufende Auslieferung

1.
Die Ware wird, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, in Ein-Weg-Verpackungen geliefert. Bei Vereinbarung einer besonderen Verpackung erfolgt ein handelsüblicher Aufpreis. Bei Bündelung wird brutto für netto verwogen, Versandweg und Versandmittel sind unserer Wahl überlassen. Der Besteller entsorgt das Verpackungsmaterial.

2.
Werden wir als Spediteur tätig, gelten die Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, die Ware nach entsprechender Benachrichtigung des Bestellers auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

3.
Die Gefahr einschließlich der Beschlagnahme des Materials geht mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch beim Verlassen des Lagers oder des Werkes auf den Besteller über.

4.
Wir sind zu Teillieferungen und geringfügiger, branchenüblicher Mehr-oder Minderleistungen der abgeschlossenen vertraglichen Menge berechtigt.

5.
Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird die Vertragsmenge durch einzelne Abrufe des Bestellers überschritten, sind wir zur Lieferung des Überschusses nicht verpflichtet.

X. Mängelrüge und Gewährleistung

1.
Mängel und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind unverzüglich nach Entdecken ohne weitere Bearbeitung schriftlich anzuzeigen. Mängelrügen oder die Rüge des Fehlens zugesicherter Eigenschaften in Bezug auf offensichtliche Fehler sind nach Ablauf von 7 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort ausgeschlossen.

2.
Unsere Gewährleistungsverpflichtung beinhaltet Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen aller derjenigen Teile, die innerhalb des Gewährleistungszeitraums nachweislich infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt worden sind. Wir sind auch berechtigt, einen etwa vorhandenen Minderwert zu erstatten. Ausgebaute Teile werden unser Eigentum.

3.
Ist uns eine Nachbesserung nicht gelungen, kann der Besteller zurücktreten. Ist die Ware bereits eingebaut, vermischt oder vermengt, steht dem Besteller lediglich ein Minderungsrecht zu.

4.
Gibt uns der Besteller keine Gelegenheit, uns von dem Vorhandensein eines Mangels oder des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft zu überzeugen, entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche des Bestellers.

5.
Für die Ersatzlieferung oder die Nachbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet, wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Die Gewährleistungszeit dauert jedoch in Geschäften mi Kaufleuten lediglich bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Liefergegenstand.

6.
Wir sind zur Zurückhaltung der Ersatzlieferung oder der Nachbesserung solange berechtigt, solange der Besteller seinen anderen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

7.
Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme des Liefergegenstandes durch den Besteller sind Mängelrügen ausgeschlossen, die bei der vereinbarten Art der Abnahme hätten festgestellt werden können.

8.
Gewährleistungsansprüche entfallen für den Fall, dass Liefergegenstand eine ausdrücklich so bezeichnete mindere Qualität ist.

9.
Andere Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Mängeln, außer denen, die ihm in dieser Vertragsbestimmung ausdrücklich zugestanden sind, sind im gesetzlich zulässigen Umfange ausgeschlossen.

XI. Allgemeine Haftungsbegrenzungen, Verjährung

1.
Weitergehende, als in unseren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen zugestandenen Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung, auch soweit Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen des Bestellers in rede stehen, werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Ausschluss findet nicht statt, soweit Ansprüche auf uns oder unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verhalten beruhen.

2.
Sämtliche Ansprüche gegen uns verjähren spätestens ein halbes Jahr nach Gefahrenübergang des Liefergegenstandes auf den Besteller.

3.
Soweit wir mit dem Besteller einen Werklieferungsvertrag schließen, greifen die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und der VOL ein.

XII. Werkvertrag, Werklieferungsvertrag

Soweit wir mit dem Besteller einen Werkvertrag oder einen Werklieferungsvertrag schließen, gelten ergänzend zu diesem allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen unsere allgemeinen Montagebedingungen. Im übrigen gelten nachrangig die gesetzlichen Vorschriften.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für unsere Leistungen ist der jeweilige Versandort der Ware. Im Geschäft mit Kaufleuten vereinbaren wir als Gerichtsstand Freiburg.

XIV. Unwirksamkeit von Klauseln

Sollten einzelne unserer Verkaufs- und Lieferungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrages und der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen im übrigen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen tritt eine Regelung, die den gesetzlichen Anforderungen Rechnung trägt.

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